Eine Kenntnis des Kammeranwalts im Sinne des § 2 DSt liegt nur vor, wenn dieser in seiner Eigenschaft - und nicht bloß als „beiläufiger" Rechtsvertreter der Gegenseite, weil er insoweit nicht als zur Verfolgung berufene Institution tätig wird - von einem Sachverhalt Kenntnis erlangt, der ein Disziplinarvergehen begründen könnte.
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