§ 122 Abs 1 StPO betrifft ausdrücklich bloß ohne Anordnung und Bewilligung vorgenommene Durchsuchungen „nach § 120 Abs 1 erster Satz letzter Halbsatz" StPO. Dass die Bewilligung vom Rechtsmittelgericht letztlich verweigert wurde, steht dem nicht entgegen, weil im Zeitpunkt der Durchsuchung eine gerichtliche Bewilligung vorlag. Im Übrigen kommt einer gegen die erstgerichtliche Bewilligung eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung nicht zu (§ 87 Abs 3 StPO).
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