Einer wirklichen und gänzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach § 830 ABGB bei gemischten Anlagen, also einer Aufhebung auch des bereits vorhandenen Wohnungseigentums, steht § 35 Abs 2 WEG 2002 entgegen (5 Ob 68/07x).
…der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach § 830 ABGB steht nach der Judikatur § 35 Abs 2 WEG 2002 entgegen (RIS Justiz RS0125003 [T3]; RS0082995 [T4]). 1.8.6 Die Lehre geht bei der Einschränkung des § 35 Abs 2 WEG 2002 noch weiter. Sie schlägt…
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