Hat ein bei einem Verkehrsunfall Geschädigter, der an sich nach §3 VerkehrsopferG bzw §3 VOEG anspruchsberechtigt wäre, deshalb keinen Schaden, weil sein Dienstgeber nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen Lohnfortzahlung leistet, so kann der Dienstgeber die Lohnfortzahlung nicht vom Fachverband der Versicherungsunternehmungen (vgl §2 VOEG) ersetzt erhalten.
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