Das Gesetz sieht bei Verwendung eines technischen Hilfsmittels durch den Schriftführer nach § 271 Abs 2 StPO - anders als bei einer hier auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht vorgenommenen unmittelbaren Aufnahme des gesamten Verlaufs der Hauptverhandlung mit Hilfe technischer Einrichtungen (§ 271a StPO) - keine Bekanntmachung an die Parteien vor. Aufnahme nach § 271 Abs 2 StPO und Mitschrift verlieren hinwieder nach Übertragung des Protokolls ihre eigenständige Bedeutung, eine Aufbewahrungspflicht besteht insoweit nicht (WK-StPO § 271 Rz 35). Beschwerdeeinwände zu diesbezüglichen Fehlleistungen des Gerichts gehen daher ins Leere.
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