Nach § 49 Abs 4 RStDG entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds des Personalsenats der Vorsitzende des Personalsenats. Ist der Vorsitzende des Personalsenats selbst, allein oder mit anderen Mitgliedern des Personalsenats von dem geltend gemachten Ausschlussgrund betroffen, entscheidet der Vorsitzende des Personalsenats des übergeordneten Gerichtshofs (§ 49 Abs 5 RStDG). Das Gesetz sieht gegen keinen dieser Beschlüsse ein Rechtsmittel vor, sodass eine gegen derartige Beschlüsse erhobene Beschwerde zurückzuweisen ist.
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