Wenn die Ausübung des Besuchsrechts und der Besuchspflicht (§ 148 ABGB) des im Ausland wohnhaften und berufstätigen Vaters zu seinem in Österreich wohnhaften Kind (hier rund 8 Tage einmal im Monat) so hohe Anreise- und Aufenthaltskosten verursacht, dass dem Unterhaltspflichtigen nur ein unter dem Existenzminimum liegender Betrag verblieb, kann der Geldunterhalt auch reduziert und unter dem Regelbedarf festgesetzt werden. Die Unterhaltshöhe hängt auch davon ab, ob der betreuende Elternteil zum Besuchsaufwand einen Beitrag leisten kann, wie dies in einer „maßstabgerechten" Familie der Fall wäre.
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