Im Fall der Hausbetreuung durch einen Dienstnehmer können Entgelte zuzüglich Nebenkosten oder Aufwendungen, die im § 23 Abs 2 lit a MRG nicht erwähnt sind, nicht als Betriebskosten überwälzt werden.
…Abs 2 lit a MRG nicht erwähnt sind, als Betriebskosten auf die Nutzungsberechtigten überwälzt werden (5 Ob 270/08d; RIS Justiz RS0124817). 3.1. Nach § 23 Abs 2 lit a MRG sind Aufwendungen für die Hausbetreuung, soweit diese durch einen Dienstnehmer des Vermieters erfolgt…
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