Wird ein Schüler bei einer Pausenstreitigkeit von einem Mitschüler durch einen Messerstich getötet, liegt in der Regel ein Arbeitsunfall im Sinn des § 175 Abs 4 ASVG vor, was gemäß § 335 Abs 3 ASVG eine Haftung des Schulerhalters - auch nach dem AHG - ausschließt.
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