Art 6 Abs 1 lit c MarkenRL (§ 10 Abs 3 MSchG) ist als Ausnahmebestimmung eng auszulegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Nutzung einer (zumindest) normal kennzeichnungskräftigen oder einer bekannten Marke zu beurteilen ist.
…entspricht. [10] Nach der Rechtsprechung normiert § 10 Abs 3 Z 3 MSchG eine Ausnahme vom Markenrecht und ist eng auszulegen (vgl RS0124426). Die Benutzung der geschützten Marke ist demnach insbesondere dann erforderlich, um die Bestimmung der eigenen Ware oder Dienstleistung als Zusatzfunktion zum Markenprodukt darzulegen. Die erforderliche…
…397; Ingerl/Rohnke , Markengesetz 3 § 23 Rz 16). 1.2 Diese Bestimmung, die eine Ausnahme vom Markenrecht normiert, ist eng auszulegen (RIS-Justiz RS0124426). Die Benutzung der geschützten Marke ist demnach nur dann erforderlich, um die Bestimmung der eigenen Ware oder Dienstleistung darzulegen, wenn diese Nutzung praktisch das einzige…
…Ausnahmebestimmung eng auszulegen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Nutzung einer (zumindest) normal kennzeichnungskräftigen Marke zu beurteilen ist (17 Ob 28/08d = RIS Justiz RS0124426). Der Hinweis auf Marken und andere Unterscheidungszeichen eines Mitbewerbers in vergleichender Werbung ist nur dann gerechtfertigt, wenn er für den von der RL 2006…
…3.3. Nach der Rechtsprechung normiert § 10 Abs 3 Z 3 MSchG eine Ausnahme vom Markenrecht und ist eng auszulegen (vgl RS0124426). Die Benutzung der geschützten Marke ist demnach insbesondere dann erforderlich, um die Bestimmung der eigenen Ware oder Dienstleistung als Zusatzfunktion zum Markenprodukt darzulegen. Die erforderliche…
…3 MSchG (Art 12 GMV) ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (17 Ob 28/08d = ÖBl 2009, 186 [ Gamerith ] Mazda-Logo; RIS-Justiz RS0124426). Die Benutzung einer (zumindest normal kennzeichnungskräftigen) Marke als Bestimmungsangabe ist nur dann zulässig, wenn sie „praktisch das einzige Mittel dafür darstellt, der Öffentlichkeit eine…
…nicht mit abweichender Herkunftsbezeichnung abgehoben bezeichnet wurde; die Frage der Ausnahme vom Markenrecht nach § 10 Abs 3 Z 3 MSchG (vgl RS0124426 ) stellt sich im vorliegenden Fall hingegen nicht. [21] Was aus 4 Ob 131/22a für den Standpunkt der Beklagten zu schließen wäre, ist…
…zu benutzen, sofern dies den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel entspricht (Z 1). Diese Bestimmung ist als Ausnahme vom Markenrecht eng auszulegen (vgl RS0124426 ). [8] 2.1. Wird eine (ältere) registrierte Marke – wie hier – vollständig in ein anderes Zeichen aufgenommen, so ist bei Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit bzw -identität…
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