Zu den Rechtshandlungen, die ein Überweisungsgläubiger gemäß § 308 Abs 1 EO setzen darf, gehört auch eine Antragstellung, wenn zur Geltendmachung der Forderung des Verpflichteten - soweit hier von Interesse - ein Antrag im Verwaltungsverfahren notwendig ist.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden