Arbeitnehmer, die eine „integrative Berufsausbildung" im Sinne des § 8b BAG (idF BGBl I 2003/79) absolvieren, werden durch den hier anzuwendenden Malerkollektivvertrag entgeltmäßig den „regulären" Lehrlingen gleichgestellt. Insoweit liegt eine planwidrige Lücke vor, die im Wege der Analogie zu schließen ist.
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