Entscheidet der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der Behandlung eines Rechtsmittels über einen Eventualantrag auf Ordination, so hat dies in der für die Behandlung des Rechtsmittels vorgesehenen Besetzung zu geschehen.
…a us anwaltlicher Vorsicht“ einen Ordinationsantrag, über den vom Obersten G erichtshof in der für die Behandlung des Rechtsmittels vorgesehenen Besetzung zu entscheiden ist (RS0124243). [8] Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben…
…Zusammenhang mit der Behandlung eines Rechtsmittels über einen Eventualantrag auf Ordination, so hat dies in der für die Behandlung des Rechtsmittels vorgesehenen Besetzung zu geschehen (RS0124243). 3.2 Gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN setzt eine Ordination nach dieser Gesetzesstelle voraus, dass der Kläger österreichischer Staatsbürger…
…der für die Behandlung des Rechtsmittels vorgesehenen Besetzung zu geschehen (6 Ob 190/05t mwN, 2 Ob 32/08g = RIS Justiz RS0124243). Die Ordination durch den Obersten Gerichtshof nach § 28 Abs 1 JN hat erst dann zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die örtliche…
…Fall der rechtskräftigen Verneinung der Zuständigkeit des Erstgerichts gestellten Eventualantrag auf Ordination hat dabei in der für die Behandlung des Rechtsmittels vorgesehenen Besetzung zu erfolgen (RS0124243; 8 Ob 4/25h Rz 4). [12] 2. Nach dem hier in Betracht kommenden § 28 Abs 1 Z…
…Zum Ordinationsantrag: [14] 6. Über den vom Kläger gestellten Eventualantrag auf Ordination ist in der für die Behandlung des Rechtsmittels vorgesehenen Besetzung zu entscheiden (RS0124243). [15] 7. Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift…
…Zum Ordinationsantrag : [14] 6. Über den vom Kläger gestellten Eventualantrag auf Ordination ist in der für die Behandlung des Rechtsmittels vorgesehenen Besetzung zu entscheiden (RS0124243). [15] 7. Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift…
…Zum Ordinationsantrag: [8] 1. Über den vom Kläger gestellten Eventualantrag auf Ordination ist in der für die Behandlung des Rechtsmittels vorgesehenen Besetzung zu entscheiden (RS0124243). [9] 2. Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift…
…4] II. 1. Über den vom Kläger gestellten Eventualantrag auf Ordination ist in der für die Behandlung des Rechtsmittels vorgesehenen Besetzung zu entscheiden (RS0124243). [5] 2. Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift…
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