Für ausländische Staaten wirkt § 99 Abs 3 JN nicht zuständigkeitsbegründend.
…R 1/08 EvBl 1988/76). Auch der Gerichtsstand nach § 99 Abs 3 JN wirkt für ausländische Staaten nicht zuständigkeitsbegründend (RS0124242). Ebenso liegt mangels ausdrücklicher und urkundlich nachweisbarer Vereinbarung des Erfüllungsorts kein Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß § 88 Abs 1 JN vor. 3.1. …
…Anknüpfungspunkt für den Vermögensgerichtsstand nach § 99 JN. Der Gerichtsstand nach § 99 Abs 3 JN wirkt für ausländische Staaten nicht zuständigkeitsbegründend (RS0124242). Ebenso liegt mangels ausdrücklicher und urkundlicher Vereinbarung des Erfüllungsorts kein Gerichtsstand des Erfüllungsorts gemäß § 88 Abs 1 JN vor. 3.1 §…
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