Der Verweis des § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG auf § 359 EO betrifft nur die Höhe der Geldstrafe und ihre allfällige Rückzahlung. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Anwendung dieses Zwangsmittels die Androhung der Geldstrafe vorausgehen muss.
…vgl aber den in § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG 2005 enthaltenen Verweis auf § 359 EO; RIS Justiz RS0124113), deren Verwendung sowie der amtswegigen Vollziehung ( Fucik/Kloiber , AußStrG § 22 Rz 6; Rechberger in Rechberger , AußStrG § 22 Rz 5…
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