Wird ein Dienstnehmer des Projektleiters zum Baustellenkoordinator bestellt, so werden die diesem gemäß § 4 Abs 2 und § 5 BauKG auferlegten Pflichten nicht mit haftungsbefreiender Wirkung für den Projektleiter übertragen, weil der zum Baustellenkoordinator bestellte Dienstnehmer grundsätzlich den Weisungen seiner Dienstgeberin unterworfen ist.
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