Ein Luftfahrzeug ist nicht nur dann in Betrieb im Sinn des § 146 LFG, wenn es sich in der Luft befindet, sondern auch schon dann, wenn die Propeller zum Zweck des Startens des Motors in Bewegung gesetzt werden.
…sondern etwa auch schon beim Versuch des Piloten, den Propeller zwecks Starten des Motors „anzureißen“ (2 Ob 47/08p = RIS Justiz RS0124239). Dieser Fall ist mit dem vorliegenden aber nicht hinreichend vergleichbar, weil der Vorgang des Propelleranreißens viel näher beim eigentlichen Verwendungszweck des Luftfahrzeugs, dem Fliegen, liegt…
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