Auf Basis der durch § 810 ABGB idF des FamErbRÄG 2004 geschaffenen Rechtslage besteht kein Grund, den Begriff des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs dahin auszulegen, dass schon allein ein Ansuchen um Anmerkung einer Veräußerungsrangordnung eine abhandlungsgerichtliche Genehmigung erfordert.
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