Heilbademeistern und Heilmasseuren kommt nach Inkrafttreten des Medizinischen Masseur- und Heilmasseurgesetzes, BGBlI2002/169, auch unter Berücksichtigung der Übergangsbestimmung des § 80 Abs 1 MMHmG, mit der bisher tätige Heilbademeister und Heilmasseure in das Berufsbild des medizinischen Masseurs übergeführt wurden, kein Berufsschutz nach § 255 Abs 1 und 2 ASVG zu.
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