Die juristische Person hat für die sexuelle Belästigung durch ihr Vertretungsorgan (hier: Geschäftsführer einer GmbH) gemäß § 6 Abs 1 Z 1 GlBG einzustehen.
…– etwa den Geschäftsführer einer GmbH – gemäß § 6 Abs 1 Z 1 GlBG einzustehen (9 ObA 18/08z; RS0123580). Sie haftet als Arbeitgeber für eine sexuelle Belästigung iSd § 6 Abs 1 Z 1 GlBG auch dann, wenn der Belästiger kraft…
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