Die Bestimmung des § 3 Abs 2 2. Satz StEG 2005, wonach die Verdachtslage im Fall eines Freispruchs nach § 259 Z 3 StPO 1975 nicht berücksichtigt werden kann, ist auf den Fall eines Freispruchs nach § 336 StPO 1975 analog anzuwenden.
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