Nach Rechtskraft des Berichtigungsbeschlusses ist das berichtigte Urteil (§ 270 Abs 3 letzter Satz StPO) neuerlich zuzustellen, wodurch die Frist zur Ausführung des angemeldeten Rechtsmittels (§ 467 Abs 1 StPO) nochmals ausgelöst wird.
…des angemeldeten Rechtsmittels (§ 467 Abs 1 StPO) nochmals ausgelöst werden wird (§ 271 Abs 7 letzter Satz StPO; RIS-Justiz RS0123477; Danek , WK StPO § 270 Rz 52, § 271 Rz 55; Ratz , WK StPO § 285 Rz 2).…
…letzter Satz StPO - keinen Einfluss auf den Lauf der Frist zur Ausführung von Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung (vgl zum Fall der Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls: RIS Justiz RS0123477). 6 Os 267/57, SSt 28/60 (= RZ 1960, 199; vgl Danek , WK StPO § 271 Rz 17) steht dem Vorgesagten nur scheinbar entgegen. Indem…
…dass erst die neuerliche Zustellung (der Urteilsausfertigung) nach einer Protokollsberichtigung die Ausführungsfristen auslöst (in diesem Sinn auch 14 Os 26/08t, RIS Justiz RS0123477). Eine Verknüpfung der Zustellung des Protokolls der Hauptverhandlung mit dem Beginn der Rechtsmittelausführungsfrist - durch eine Erweiterung des § 285 Abs 1 StPO - wurde gerade nicht…
…den Angeklagten, wodurch die Fristen zur Ausführung des angemeldeten Rechtsmittels (nochmals) ausgelöst werden (vgl Danek , WK StPO § 271 Rz 55; RIS Justiz RS0123477), unterblieb jedoch. Über die Berufung des Angeklagten Manuel M***** wurde bis dato noch nicht entschieden. Im Verfahren gegen Manuel M***** wegen § 27 Abs…
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