§ 90 Abs 1 AktG idF GesRÄG 2005 ist insoweit unvollständig, als darin nur von den Arbeitnehmern „der Gesellschaft", nicht aber - wie im ersten Satz dieser Bestimmung- auch von „ihrer Tochtergesellschaft" die Rede ist. Diese Gesetzeslücke ist durch ausdehnende Auslegung des Wortes „Gesellschaft" im § 90 Abs 1 Satz 2 AktG dahin zu schließen, dass von dem in dieser Bestimmung ausgesprochenen Verbot auch Arbeitnehmer von Tochtergesellschaften der Gesellschaft erfasst sind.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden