Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 274 Abs 2 ABGB müssen Rechtsanwälte Sachwalterschaften grundsätzlich übernehmen. Ablehnungsgründe sind in erster Instanz konkret geltend zu machen. Behauptungen über eine nicht näher konkretisierte Arbeitsbelastung reichen nicht.
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