Rückverweise
Nur die dem Testamentsvollstrecker nach dem Willen des Erblassers zukommenden Verwaltungsfunktionen können ihm die Erben entziehen, nicht aber sein Amt schlechthin; dies kann nur das Abhandlungsgericht aus wichtigem Grund.
…kann den Testamentsvollstrecker auch mit der Nachlassverwaltung betrauen (RS0006748 [T9]). Nur diese Verwaltungsfunktionen können ihm von den Erben entzogen werden, nicht aber sein Amt schlechthin (RS0123356). Die in Überwachungs und Betreibungsaufgaben bestehende Funktion des Testamentsvollstreckers ist nämlich grundsätzlich unwiderruflich und unkündbar (RS0006748 [T10]). Nur wenn ein wichtiger Grund vorliegt, kann das…