Aus der explizit nur auf die Gesamtrentenbildung nach § 210 ASVG Bezug nehmenden Regelung des § 593 Abs 3a ASVG kann nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung ganz allgemein die Rechtslage zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles auf Dauerleistungen versteinert haben will.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden