Die „gesetzlichen Zinsen" deren Rückzahlung § 27 Abs 3 MRG anordnet, unterliegen jedenfalls der Verjährungsfrist des § 1480 ABGB. Der Zinsenanspruch beginnt mit der jeweiligen Zahlung zu laufen.
…die „gesetzlichen Zinsen‟, deren Rückzahlung § 27 Abs 3 MRG anordnet (wobei der Zinsenanspruch mit der jeweiligen Zahlung zu laufen beginnt: RS0122424), für Mietzinsüberzahlungen (5 Ob 25/15k) und für periodisch zu Unrecht geleistete Leasingentgelte (3 Ob 47/16g; vgl auch 10 …
…die „gesetzlichen Zinsen‟, deren Rückzahlung § 27 Abs 3 MRG anordnet (wobei der Zinsenanspruch mit der jeweiligen Zahlung zu laufen beginnt, RS0122424), für Mietzinsüberzahlungen (5 Ob 25/15k) und für periodisch zu Unrecht geleistete Leasingentgelte (3 Ob 47/16g; vgl auch 10 …
…Rückzahlungsanspruch im Verfahren erster Instanz nicht ausreichend ergeben (vgl RIS Justiz RS0070654) bzw die gesetzlichen Zinsen aus dem Rückzahlungsbetrag seien teilweise verjährt (vgl RIS Justiz RS0122424), ist schon deshalb nicht näher einzugehen, weil die Rechtsrüge des Rekurses insoweit keine Ausführungen enthalten hatte. 2.1. Die Frage, ob und in welcher Höhe…
…jedenfalls der Verjährungsfrist des § 1480 ABGB unterlägen. Der Zinsenanspruch beginne mit der jeweiligen Zahlung zu laufen (vgl 5 Ob 160/07a mwN = RS0122424 , dem folgend 5 Ob 161/07y ; 5 Ob 162/07w) . [11] 2.2. § 27 Abs 3 letzter Satz…
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