Vor Beantwortung der Frage, welchen Bedeutungsinhalt die vom Antragsteller mittels Kontradiktion bekämpfte Erklärung aufweist, sind zunächst die (rechtlichen) Kriterien des heranzuziehenden Empfängerhorizonts zu bestimmen, um sodann zu ermitteln, ob die im Antrag genannte Textpassage als selbstständige und damit einer Gegendarstellung gemäß § 9 Abs 1 MedienG zugängliche Tatsachenmitteilung anzusehen ist, auf deren Veröffentlichung ein Anspruch besteht.
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