Die Umstellung einer GAS-Zentralheizung auf Fernwärme ist eine Verwaltungsmaßnahme, die nach dem Gesetz einer Beschlussfassung durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer zugänglich ist. Ein diesbezüglicher Mehrheitsbeschluss hat den Anschein einer wirksamen Beschlussfassung für sich, auch wenn im Wohnungseigentumsvertrag für derartige Angelegenheiten die Einstimmigkeit vorgesehen ist. Ein solcher Beschluss kann nach Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist nicht mehr aus den in § 24 Abs 6 WEG 2002 genannten Gründen (wozu auch die angebliche Verfehlung des vertraglich vorgesehenen Erfordernisses der Einstimmigkeit gehört) angefochten werden. Die gleichzeitige Geltendmachung eines Anfechtungsgrundes nach § 29 WEG führt nicht zur Verlängerung der Anfechtungsfrist aufgrund formeller Mängel.
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