Nach § 6 Abs 1 AHG verjähren Ersatzansprüche nach §1 Abs1 AHG grundsätzlich in drei Jahren nach Ablauf des Tages, an dem der Schaden dem Geschädigten bekannt wurde. Bei Personen, die nicht handlungsfähig sind und daher einen gesetzlichen Vertreter haben, ist die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maßgebend.
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