Die Bestimmung des § 50a Abs 3 Z 3 AMG idF BGBl I 153/2005 (Werbung
für Arzneimittel ... darf weder Aussagen noch bildliche Darstellungen
enthalten, die ... 3. nicht mit Kennzeichnung, Gebrauchs- oder
Fachinformation vereinbar sind) entspricht inhaltlich der früher in
Geltung gestandenen Bestimmung des § 50 Abs 2 Z 3 AMG
(Arzneimittelwerbung darf weder Aussagen noch bildliche Darstellungen
enthalten, die ... 3. im Widerspruch zur Kennzeichnung, Gebrauchs-
oder Fachinformation stehen).
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