Die „liquiden" Genossenschafter trifft im Umlageverfahren nach der GenKonkV keine unbegrenzte Deckungspflicht. § 4 Abs 1 Satz 2 GenKonkV ist dahin zu interpretieren, dass die Verteilung uneinbringlicher Beträge auf die übrigen Genossenschafter nur so weit zuzulassen ist, als der Haftungsbetrag im Sinn des § 76 GenG noch nicht ausgeschöpft ist.
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