Ein Unterlassungsanspruch nach § 382g EO besteht nicht nur dann, wenn der Straftatbestand des § 107a StGB oder zumindest die Voraussetzungen des § 1328a ABGB (rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten) erfüllt sind.
…nicht aber ein Verschulden des Gegners oder dass sein Verhalten gemäß § 107a StGB strafbar ist (vgl 1 Ob 61/08i = RIS-Justiz RS0121889 [T1, T2]). Schon das Rekursgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass die Antragsgegnerin durch das Verfolgen des Antragstellers auf das Gelände eines Supermarkts gegen das Verfolgungsverbot…
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