Ist schon die ursprüngliche Einstufung nach dem BPGG erfolgt, begründet der Wechsel der Pflegegeldzuständigkeit von der PVA auf das Bundespensionsamt keine Möglichkeit, eine Neubeurteilung der Anspruchsvoraussetzungen - auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs 4 BPGG - durchzuführen.
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