Die in § 87 Abs 2 KartG 2005 angeordnete Weitergeltung der §§ 142 bis 143c KartG 1988 für Sachverhalte, die vor dem Inkrafttreten des KartG 2005 verwirklicht worden sind, bezieht sich nur auf die materielle Rechtslage, um eine rückwirkende Änderung der Rechtsgrundlage für die Verhängung von Geldbußen zu vermeiden. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen richten sich jedoch nach der geltenden Rechtslage.
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