Gemäß §1359 ABGB können Teilbürgen, die sich mit gleich hohen Teilbeträgen verpflichtet haben und mangels Abgrenzbarkeit der Teilbeträge insofern als Mitbürgen anzusehen sind, nach den Grundsätzen des §896 ABGB untereinander Regress nehmen, insbesondere der, der - wie hier - die ganze (noch restliche) Schuld allein abgetragen hat. Dass die Bürgschaft gemeinschaftlich übernommen wurde, setzt das Rückgriffsrecht der Mitbürgen untereinander nicht voraus. Das Vorliegen unterschiedlicher Bürgschaftsverträge, allerdings für die selbe Hauptschuld, schadet daher auch hier nicht.
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