Der ausgeschiedene Arbeitnehmer kann nur für jene Versorgungsfälle Leistungen beanspruchen, die beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im Leistungsplan der Unterstützungskasse vorgesehen waren. War zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Konzern eine „Abfindung" von Anwartschaften im Leistungsplan der beklagten Partei nicht vorgesehen, kann § 15 BPG keine taugliche Rechtsgrundlage für den vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Anspruch bieten, auch wenn der Konzern beim Umstieg auf ein (beitragsorientiertes) Pensionskassensystem seinen (aktiven) Dienstnehmern, die bereits Anwartschaften aus der Wohlfahrtseinrichtung erlangt hatten, als Auszahlungsbetrag aus der Pensionskasse einen Betrag von EUR 9.000 garantiert.
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