Eine Beschränkung („Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung") des Wettbewerbs liegt in der Regel vor, wenn die wettbewerblich relevante Handlungsfreiheit aller oder einzelner der an einer der drei in § 1 Abs 1 KartG 2005 beschriebenen Koordinierungsformen (Vereinbarung, Beschluss, abgestimmtes Verhalten) beteiligten Unternehmen beeinträchtigt ist.
Trotz Fehlens einer Beschränkung der wettbewerblichen Handlungsfreiheit kann eine Wettbewerbsbeschränkung von einer Absprache ausgehen (das heißt von ihr bewirkt werden), wenn eine von den beteiligten Unternehmen geschaffene Interessenlage es unwahrscheinlich macht, dass sie bestimmte Wettbewerbshandlungen durchführen werden. Insbesondere kommt eine Wettbewerbsbeschränkung bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen durch Konkurrenten im Hinblick auf aus der Gründung möglicherweise resultierende Auswirkungen auf das Wettbewerbsverhalten der Gründerunternehmen (Gruppeneffekt) in Betracht.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden