Die in § 2 Abs 2 Z 1 KartG 2005 normierten Marktanteilsschwellen dürfen während der gesamten Dauer des Bestands des Kartells nicht überschritten werden. Der klare Wortlaut der Bestimmung stellt nicht mehr auf den durch das Kartell betroffenen Markt, sondern auf den Marktanteil der an dem Kartell beteiligten Unternehmer ab, das heißt Marktanteile der Kartellmitglieder in anderen regionalen Teilmärkten, die von der Beschränkung des Wettbewerbs nicht betroffen sind, sind ebenfalls mitzuzählen.
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