Die Verfallsbestimmung des Punktes V Abs 10 des Kollektivvertrages für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, wonach nicht nur die Entlohnung der Überstunden, sondern auch deren Abgeltung in bezahlter Freizeit verfällt, wenn sie nicht binnen vier Monaten nach dem Tag der Überstundenleistung geltend gemacht wird und der Verfall somit unabhängig davon eintritt, ob bzw zu welchem Zeitpunkt sich ein Zeitausgleichsanspruch gemäß §18f Abs2 AZG in einen Entgeltanspruch wandelt, bedeutet keine „völlige Aushöhlung" der gesetzlichen Regelung des §19f AZG. Die Übermittlung der, für die Geltendmachung der Abgeltung für Überstunden ausreichenden Zeitaufzeichnungen innerhalb der im Kollektivvertrag genannten Verfallsfrist von vier Monaten, kann grundsätzlich auch nicht als unzumutbar angesehen werden.
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