Rechtsfolge der Verletzung der Informationsobliegenheit des § 25c KSchG ist der Entfall der Haftung des Interzedenten; einer Anfechtung und Rechtsgestaltungsentscheidung bedarf es nicht, sodass die Feststellung des Nichtbestehens der Haftung naheliegendes Ziel einer auf die Verletzung der Obliegenheiten nach § 25c KSchG gestützten Klage ist.
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