Die Rechtsfigur der Nebenintervention (§§ 17 ff ZPO) ist auch im Allgemeinen Teil des neuen Außerstreitgesetzes nicht vorgesehen. Es besteht insoweit auch keine planwidrige Gesetzeslücke.
…des AußStrG 2005 wurde vom Gesetzgeber ausdrücklich abgelehnt (10 Ob 29/06x = FamZ 2006, 174 [zust Deixler Hübner ] ua; RIS Justiz RS0120721). Nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 224 BlgNR XXII. GP 23) bestehen für die Einführung des Instituts der Nebenintervention – zumindest im Allgemeinen…
…im Sinn der §§ 17 ff ZPO verstanden werden, weil eine solche in Verfahren außer Streitsachen grundsätzlich nicht vorgesehen ist (RIS-Justiz RS0120721; G. Kodek in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG [2013] § 2 Rz 274). 2.2. Nach ständiger auch im Verfahren außer Streitsachen zu berücksichtigender (9…
…keine Bindung eintritt (1 Ob 2123/96d, SZ 70/60 [verst Senat]; RIS-Justiz RS0107338). Ist demgegenüber wie im Außerstreitverfahren (RIS-Justiz RS0120721) eine Beteiligung des Schädigers am Vorverfahren nicht möglich, wird nach § 1304 ABGB eine Obliegenheit des Geschädigten bestehen, den Schaden durch Erheben von Rechtsmitteln…
…06h = SZ 2006/164; 16 Ok 9/09 = Zak 2009/706, 439 = RdW 2010/94, 88; RIS Justiz RS0120721; Rechberger aaO § 2 Rz 3; Fucik/Kloiber aaO unter Hinweis auf die zu § 2 abgedruckten ErlBem RV 224…
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