Auch nach der missverständlichen Novelle BGBl I 2000/83 des BAG, in der übersehen wurde, den Verweis des § 15 Abs 5 BAG auf die Frist in Abs 2 dem Umstand anzupassen, dass die Frist nun in Abs 1 enthalten ist, hat es dabei zu verbleiben, dass Wirksamkeitsvoraussetzung für die einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses nach Ablauf der Frist eine Amtsbestätigung des Gerichts oder eine Bescheinigung der Kammer für Arbeiter und Angestellte über eine entsprechende Belehrung des Lehrlings ist.
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