Bei der Beurteilung des Vorliegens der langen Verjährungsfrist im Sinn des § 1489 ABGB kommt es auf die konkrete vom Täter verwirklichte Straftat an (hier: Verletzung eines Polizisten im Dienst).
…mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens der langen Verjährungsfrist kommt es auf die konkrete vom Täter verwirklichte Straftat an ( RS0120829 ). Eine strafgerichtliche Verurteilung ist nicht erforderlich ( RS0034398 ; RS0034432 ). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist es aber Aufgabe des Geschädigten, die Voraussetzungen der langen Verjährungszeit…
…einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen kommt es auf die konkrete vom Täter gerade dem Geschädigten gegenüber (RS0034432 [T2]) verwirklichte Straftat an (RS0120829; 5 Ob 210/20y). [17] Eine strafgerichtliche Verurteilung ist für die Anwendung der langen Verjährungsfrist nicht erforderlich (RS0034432). Die materielle Rechtskraft einer allfälligen…
…fahrlässig begangen werden können, verkennt, dass bei der Beurteilung iSd § 1489 ABGB auf die konkrete vom Täter verwirklichte strafbare Handlung abzustellen ist [RIS-Justiz RS0120829] und daher der Umstand, dass es auch andere Körperverletzungsdelikte gibt, die Fahrlässigkeitsdelikte sind, ohne Relevanz ist (vgl dazu M. Bydlinski in Rummel³ § 1489…
…bedroht ist. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen kommt es auf die konkrete vom Täter – gerade dem Geschädigten gegenüber (RS0034432 [T2]) – verwirklichte Straftat an (RS0120829). [15] 3. Eine strafgerichtliche Verurteilung ist für die A nwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 1489 Satz 2 zweiter Fall ABGB nicht…
…bedroht sind (§ 1489 Satz 2 ABGB – sogenannte lange, objektive, absolute oder ordentliche Verjährungsfrist, vgl RS0133416; RS0026698 und RS0130160 ; vgl auch RS0034398; RS0120829 ). [14] Die dreißigjährige Verjährungsfrist beginnt nach der Rechtsprechung bereits mit der schadensverursachenden Handlung zu laufen, mag der Eintritt des Schadens auch später erfolgt sein. Es…
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