Dass das Gesetz nicht konkret die Kosten für jede erdenkliche Leistung der Disziplinarbehörde in exakter Weise festlegt, sondern ausfüllungsbedürftige unbestimmte Gesetzesbegriffe verwendet, liegt im Wesen einer an sich zulässigen Kostenpauschalierung, wie sie etwa auch im § 381 StPO zu finden ist (vgl VfGH v. 21.06.2000, B 582/98).
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