Das maßgebliche Kriterium für die in § 74 Abs 1 Z 10 StGB geforderte bargeldvertretende oder bargeldersetzende Funktion des unbaren Zahlungsmittels ist die Verwendbarkeit gegenüber einer Vielzahl von Personen, das heißt, dass es im allgemeinen Zahlungsverkehr eingesetzt werden kann.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden