Der durch die Aufschiebung der Exekution (§ 44 EO) dem betreibenden Gläuubiger verursachte Verzögerungsschaden (Befriedigungsausfall oder Veranlagungsentgang infolge verspäteter Befriedigung) wird durch den Zuschlag des Versteigerungsobjekts an den betreibenden Gläubiger nicht beeinflusst.
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