Das Ergebnis der schriftlichen und mündlichen Prüfung gemäß § 23 RAPG ist einheitlich zu beurteilen ist. Es gibt nur eine Gesamtbewertung der bei der Prüfung gezeigten Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüfungskandidaten. Eine abgesonderte Bewertung einer schriftlichen Prüfungsarbeit, insbesondere eine solche mit „nicht bestanden" gibt es im RAPG nicht.
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