Auch die verschlechternde Versetzung des unkündbaren Arbeitnehmers bedarf gemäß § 101 ArbVG der Zustimmung des Betriebsrats. Dass der Grund der Versetzung in der Stilllegung eines Betriebsteiles im Sinn des § 109 ArbVG liegt, vermag den Versetzungsschutz des § 101 ArbVG nicht auszuschließen.
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