Den Kreditgeber trifft bei Vorliegen der vom Interzedenten zu behauptenden und zu beweisenden Informationspflichten im Sinne des § 25c KSchG erster Satz die volle Behauptungs- und Beweislast dafür, dass er seiner sich aus § 25c KSchG ergebenden Aufklärungsobliegenheit gänzlich nachgekommen ist.
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